Familienzuschuss des Landes Vorarlberg
| Gesetzliche Grundlage: | Familienförderungsgesetz LGBl 1989/32 |
| Finanzierung: | Land |
| Gesamtausgaben: | € 2.733.567,92 (2025) |
| Leistungsbezieher:innen: | 947 Kinder (2025)* |
1. Zweck der Leistung
Der Familienzuschuss ist zur finanziellen Entlastung von Familien sowie zur Unterstützung der Wahlmöglichkeit zwischen dem beruflichen Wiedereinstieg und der Familienarbeit zu gewähren.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Der Familienzuschuss wird für jedes unversorgte Kind unmittelbar im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld gewährt.
Als unversorgt gelten Kinder, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird. Empfangsberechtigt ist jener Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Für den Fall, dass beide Elternteile mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist von diesen zu vereinbaren, wer empfangsberechtigt ist.
Das Kind muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder als gleichgestellt im Sinne des § 6 Abs 1 und 2 Sozialleistungsgesetz gelten und in Vorarlberg den Hauptwohnsitz haben.
Das Familiennettoeinkommen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten (siehe Punkt 5).
3. Höhe der Transferleistung
Die Höhe des Familienzuschusses beträgt ab 1.10.2024 – in Abhängigkeit von Familieneinkommen und -größe – zwischen € 150 und € 600 monatlich.
4. Bezugsdauer
Der Familienzuschuss wird unmittelbar im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld für die Dauer von maximal 18 Monaten gewährt.
5. Einkommensanrechnung
Für die Gewährung eines Familienzuschusses wird das monatliche Familiennettoeinkommen (= Einkommen der Eltern bzw des Elternteils und ev eines oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten oder -gefährtin) berücksichtigt.
Übersteigt das gewichtete Einkommen die maßgebliche Grenze, wird kein Familienzuschuss ausbezahlt.
Der Familienzuschuss wird auf der Grundlage des gewichteten Pro-Kopf- Einkommens verrechnet. Für den Mindestzuschuss darf das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen (gPKE) den Betrag von € 1.079,79 nicht übersteigen. Der Höchstzuschuss ergibt sich bei einem gPKE von € 617,82 oder weniger.
Die Gewichtungsfaktoren sind:
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1,5 für eine unterhaltspflichtige alleinerziehende Person,
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1,0 für den ersten unterhaltspflichtigen Erwachsenen,
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1,0 für den zweiten unterhaltspflichtigen Erwachsenen
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0,88 für das unversorgte erste Kind
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0,77 für das unversorgte zweite Kind
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0,35 für jedes unversorgte dritte und weitere Kind
Bei Zwillingen, Drillingen usw ist für jedes Kind der Gewichtungsfaktor nach lit d) heranzuziehen.
Einkommensgrenzen für drei ausgewählte Familiengrößen, um den minimalen Zuschuss (1. Wert) bzw den maximalen Zuschuss (2. Wert) zu erhalten:
| 1 Erwachsene:r 1 Kind | 2 Erwachsene 1 Kind | 2 Erwachsene 2 Kinder |
| € 2.569,90 | € 3.109,70 | € 3.941,20 |
| € 1,470,40 | € 1.779,30 | € 2.255 |
Als Einkommen gelten alle Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 EStG.
Auf steuerrechtlichen Begünstigungen basierende Abzüge wie Verlustvorträge oder Investitionsrücklagenbildungen und Ähnliches können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Für die Ermittlung des monatlichen Familiennettoeinkommens ist ein Zwölftel des Jahreseinkommens heranzuziehen.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden gemäß § 23 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) abzüglich der Pflichtbeiträge (für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bzw aufgrund des Betriebshilfegesetzes) bestimmt.
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Kinderbetreuungsgeld
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Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
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Krankengeld
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Pensionsleistungen (Alters-, Invaliditäts-, Witwen-/Witwer- und Waisenpension)
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Unterhaltszahlungen für die Eltern und Kinder (Alimente)
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Wohnbeihilfe und Annuitätenzuschüsse etc
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Studienbeihilfe
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Familienbeihilfe
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Leistungen, die für den Sonderbedarf gewidmet sind, zB Pflegegeld, Pflege- und Familienzuschuss
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Leistungen für die Eingliederungshilfe
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Schulfahrtbeihilfe, Lehrlingseinkommen bis zur Höhe von € 800 (Kinderfreibetrag) für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder
6. Steuerliche Behandlung
Der Familienzuschuss ist steuerfrei.
7. Folgetransfers
Es gibt keine mit dem Familienzuschuss zusammenhängenden Folgetransfers.
8. Antragstellung und Auszahlung
Der Antrag auf Gewährung eines Familienzuschusses ist beim zuständigen Gemeindeamt einzubringen. Informationen dazu sind auch beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzuholen:
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abteilung Elementarpädagogik, Schule und Gesellschaft (IIa)
Fachbereich Jugend und Familie
Familienzuschuss
Römerstraße 15, Bregenz,
Tel: 05574/511-22176 oder -22177
Weitere Informationen: www.vorarlberg.at/familienzuschuss.
9. Anmerkungen
Auf den Familienzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.