Witwen- und Witwerbeihilfen (UV)
| Gesetzliche Grundlage: | § 213 ASVG 1955 |
| Finanzierung: | Unfallversicherung, FLAF (für Schüler:innen und Studierende) |
| Gesamtausgaben: | € 1,5 Mio (2025)* |
1. Zweck der Leistung
Die Witwen- und Witwerbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung ist als Ablöse von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem oder der Schädiger:in zu betrachten.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Ehepartner:innen bzw eingetragene Partner:innen (auch geschiedene, wenn sie Unterhaltsleistungen von dem oder der geschiedenen Ehepartner:in bezogen haben) von schwer versehrten Beziehern bzw Bezieherinnen einer Leistung aus der Unfallversicherung.
Zwischen Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit und Tod des oder der Unfallversicherten besteht kein ursächlicher Zusammenhang, weshalb kein Anspruch auf Witwen- bzw Witwerrente besteht.
3. Höhe der Transferleistung
Die Witwen- bzw Witwerbeihilfe beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage des oder der verstorbenen Versicherten (siehe dazu die Ausführungen zur Versehrtenrente in diesem Kapitel, Abschnitt 1.7, Punkt 3).
4. Bezugsdauer
Die Witwen- bzw Witwerbeihilfe ist eine Einmalleistung.
5. Einkommensanrechnung
Es gibt keine Einkommensanrechnung.
6. Steuerliche Behandlung
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sind gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 steuerfrei.
7. Folgetransfers
Es gibt keine mit der Witwen- bzw Witwerbeihilfe zusammenhängenden Folgetransfers.
8. Antragstellung und Auszahlung
Die Überprüfung, ob ein Anspruch auf Witwen- bzw Witwerrente oder -beihilfe besteht, wird von Amts wegen eingeleitet. Es ist daher kein Antrag notwendig (siehe dazu die Ausführungen zur Versehrtenrente der UV in diesem Kapitel, Abschnitt 1.7, Punkt 8).